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GPS-Ortung von Geschäftsautos: was ArGV 3 Art. 26 und das nDSG erlauben

Fahrzeugortung im Geschäftsauto: Art. 26 ArGV 3, Art. 328b OR, nDSG, BGE 130 II 425, Privatfahrten, Beweisverwertung und Bussen. Leitfaden für HR und IT.

Aubin Aycaguer, Chief of Staff, Voltaback3. Nov. 2026

Flottenverantwortlicher prüft den Kilometerstand der Geschäftsfahrzeuge auf einem Dashboard ohne Ortungskarte

Die GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen ist in der Schweiz zulässig, wenn sie einem legitimen betrieblichen Zweck dient (Sicherheit, Einsatzplanung, Nachweis verrechneter Leistungen), verhältnismässig ist und die Mitarbeitenden vorher informiert wurden. Verboten sind Systeme, die das Verhalten der Mitarbeitenden überwachen sollen (Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, ArGV 3).

Die meisten Flotten müssen gar nicht wissen, wo ihre Fahrzeuge unterwegs sind. Sie brauchen den Kilometerstand, den Verbrauch und die nächsten Servicetermine. Genau so funktioniert die Telematik ohne Box von Voltaback: Kilometer, Verbrauch und Warnmeldungen kommen direkt aus dem vernetzten Fahrzeug, und das Unternehmen erhält nie den Standort seiner Fahrerinnen und Fahrer.

Dieser Leitfaden ordnet die Fragen, die in der Praxis oft vermischt werden: die Rechtsgrundlagen mit genauen Fundstellen, den Leitentscheid des Bundesgerichts, das privat genutzte Geschäftsauto, die Schritte vor der Installation eines GPS-Trackers und die Risiken für den Arbeitgeber.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Verboten: Systeme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen (Art. 26 Abs. 1 ArGV 3), permanente Echtzeit-Überwachung, Ortung von Privatfahrten.
  • Zulässig: Systeme, die aus anderen Gründen nötig sind (Sicherheit, Planung, Leistungsnachweis), so gestaltet, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden, verhältnismässig und vorher angekündigt.
  • Vor der Installation: Zweck dokumentieren, Mitarbeitende informieren, Mitwirkung nach Art. 48 ArG, Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 22 nDSG), Aufbewahrungsdauer festlegen.
  • Gemischt genutztes Geschäftsauto: Die Ortung muss ausserhalb der Arbeit abschaltbar sein. Für den Nachweis eines Missbrauchs genügt der Kilometerstand.

Die Rechtsgrundlagen: drei Regelwerke gleichzeitig

Wer in der Schweiz Mitarbeitende ortet, bewegt sich im öffentlichen Arbeitsrecht, im Arbeitsvertragsrecht und im Datenschutzrecht. Alle drei gelten nebeneinander, und jedes stellt eigene Anforderungen.

Art. 26 ArGV 3: Verbot der Verhaltensüberwachung

Art. 26 ArGV 3 enthält zwei Regeln. Abs. 1: Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. Abs. 2: Sind solche Systeme aus anderen Gründen erforderlich, müssen sie so gestaltet und angeordnet sein, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigt werden.

Entscheidend ist also nicht die Technik, sondern der Zweck. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erläutert die Bestimmung in seiner Wegleitung zur ArGV 3. Quelle: ArGV 3, Art. 26; SECO, Wegleitung zur ArGV 3.

Art. 328b OR: nur Daten, die das Arbeitsverhältnis betreffen

Der Arbeitgeber darf Daten über Arbeitnehmende nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind (Art. 328b OR). Ein Standort vom Samstagabend erfüllt keine dieser beiden Voraussetzungen. Quelle: OR, Art. 328b.

nDSG: Verhältnismässigkeit, Transparenz, Privacy by Design

Das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG), in Kraft seit dem 1. September 2023, bringt drei Pflichten, die für jede Flotte relevant sind:

  • Zweckbindung und Verhältnismässigkeit (Art. 6): Es werden nur die Daten bearbeitet, die für den angegebenen Zweck nötig sind. Sobald sie nicht mehr erforderlich sind, werden sie vernichtet oder anonymisiert.
  • Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 7): Das System muss so eingestellt sein, dass die Bearbeitung auf das nötige Minimum beschränkt ist.
  • Informationspflicht (Art. 19): Die betroffene Person wird über die Beschaffung, den Zweck, die Empfänger und die Identität des Verantwortlichen informiert.

Aufsichtsbehörde ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB). Quelle: nDSG.

Der Leitentscheid BGE 130 II 425

Das massgebende Urteil stammt aus dem Jahr 2004. Ein Genfer Unternehmen, das Feuerlöscher verkauft und wartet, hatte die Fahrzeuge von rund 15 Servicetechnikern mit GPS ausgerüstet, für etwa CHF 40'000.–. Die Mitarbeitenden waren informiert. Nach der Beschwerde eines Angestellten ordnete das kantonale Arbeitsinspektorat die Entfernung des Systems an, das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte.

Das Bundesgericht hat die Auslegung von Art. 26 ArGV 3 präzisiert:

  • Verboten ist ein System, das ausschliesslich oder überwiegend der Verhaltensüberwachung dient. Ein System mit anderen Zwecken ist nicht schon deshalb unzulässig.
  • Es muss die Verhältnismässigkeitsprüfung bestehen: geeignet, erforderlich (kein milderes Mittel) und zumutbar.
  • Zum Diebstahlschutz hätte ein weniger einschneidendes System genügt. Für die dringende Einsatzplanung hatte das Unternehmen keine konkreten Beispiele geliefert.
  • Die Intensität zählt: Eine nachträgliche Auswertung von Standortdaten wiegt deutlich leichter als eine permanente Echtzeit-Überwachung, die Stress und unnötigen Rechtfertigungsdruck erzeugen kann.

Das Bundesgericht wies die Sache zur Abklärung der tatsächlichen Systemfunktionen und zu neuer Interessenabwägung an die Vorinstanz zurück. Die Lehre daraus: GPS ist nicht per se verboten, aber die Hürde ist hoch. Quelle: BGE 130 II 425.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Die Verhältnismässigkeit konkret

Die Verhältnismässigkeitsprüfung, angewendet auf die Fragen, die sich Flottenverantwortliche tatsächlich stellen:

Was Sie wissen wollen

Standort nötig?

Milderes Mittel

Kilometerstand pro Fahrzeug

Nein

Kilometerzähler, automatisch aus dem vernetzten Fahrzeug

Nutzung in einer gesperrten Periode

Nein

Gefahrene Kilometer in dieser Periode

Energie und geladene kWh

Nein

Ladungen pro Fahrzeug messen

Servicefälligkeiten

Nein

Warnmeldungen nach Kilometerstand und Fahrzeugcodes

Gestohlenes Fahrzeug finden

Ja, punktuell

Letzter Standort, aktiviert nach Diebstahlmeldung

Nächstgelegenen Techniker disponieren

Ja, während des Einsatzes

Kein gleichwertiges Mittel, wenn der Bedarf belegt ist

Tempo oder Pausen kontrollieren

Verboten, wenn Zweck die Überwachung ist

Aggregierter Eco-Driving-Score ohne Standort

Für die meisten Flotten mit Geschäftsautos zwischen Zürich, Aarau und St. Gallen gilt: Die nützliche Information ist der Kilometerstand, nicht der Standort. Kennzahlen und Schwellenwerte erklärt unser Leitfaden zur Kilometererfassung in der Flotte, die Verbesserung des Fahrstils ohne Tracker der Beitrag zum Eco-Driving in der Flotte.

Privat genutztes Geschäftsauto: die rote Linie

Am heikelsten ist das Fahrzeug, das Mitarbeitende auch abends, am Wochenende und in den Ferien nutzen dürfen. Das ist der Normalfall bei einem Geschäftsauto mit Privatanteil von 0.9 % pro Monat.

Aus Art. 328b OR, Art. 26 ArGV 3 und der Rechtsprechung folgen drei Regeln:

  1. Keine Ortung von Privatfahrten. Eine Ortung ausserhalb der Arbeitszeit greift schwer in die Privatsphäre ein. Ein Tracker, der Geschäfts- und Privatfahrten gleichermassen aufzeichnet, lässt sich kaum rechtfertigen.
  2. Eine Privattaste. Die Mitarbeitenden müssen die Ortung selbst ein- und ausschalten können. Das Arbeitsgericht Zürich erklärte 2019 ein GPS-System für unzulässig, das auch Privatfahrten aufzeichnete und nicht abgeschaltet werden konnte. Quelle: arbeitsrecht-aktuell.ch.
  3. Der Kilometerstand genügt für den Missbrauchsnachweis. Darf ein Fahrzeug in den Ferien nicht bewegt werden, zeigen die gefahrenen Kilometer den Verstoss, ohne die Route offenzulegen.

Beim gemischt genutzten Fahrzeug übernimmt also der Kilometerzähler die Aufgabe des Trackers. Wie die Privatkilometer für den Lohnausweis erfasst werden, erklärt unser Leitfaden zum Fahrtenbuch fürs Geschäftsauto.

Vor der Installation eines GPS-Trackers: Checkliste in fünf Schritten

Diese Schritte beantworten nicht die Frage, ob eine Ortung sinnvoll ist. Sie beschreiben, was vor der Inbetriebnahme erledigt sein muss, unabhängig vom gewählten Zweck.

1. Zweck und Verhältnismässigkeit schriftlich festhalten

Beschreiben Sie den konkreten Zweck, begründen Sie, warum kein milderes Mittel genügt, und legen Sie die Zeiten fest, in denen das System aktiv ist. Das SECO empfiehlt ein Konzept, das Funktionsweise, Systemtyp und Aufzeichnungszeitpunkte beschreibt. Führen Sie die Bearbeitung im Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 nDSG), sofern Ihr Unternehmen dazu verpflichtet ist.

2. Jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter informieren

Die Information erfolgt vor der Inbetriebnahme und schriftlich, etwa im Personalreglement, in einer Fahrzeugweisung oder in einem Vertragsnachtrag. Sie umfasst mindestens:

  • den Verantwortlichen;
  • den Zweck und die erfassten Daten;
  • die Empfänger;
  • die Aufbewahrungsdauer;
  • wie die Ortung ausserhalb der Arbeit abgeschaltet wird;
  • das Auskunftsrecht (Art. 25 nDSG).

3. Mitwirkung sicherstellen

Art. 26 ArGV 3 gehört zum Gesundheitsschutz. Nach Art. 48 des Arbeitsgesetzes (ArG) haben die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung in Fragen des Gesundheitsschutzes ein Recht auf Information und Anhörung. Hören Sie die Personalkommission vor dem Entscheid an, oder, wo es keine gibt, die betroffenen Mitarbeitenden direkt. Quelle: ArG, Art. 48.

4. Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen

Art. 22 nDSG verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit mit sich bringen kann. Eine Dauerortung der gesamten Flotte, besonders bei privat genutzten Fahrzeugen, fällt sehr wahrscheinlich darunter. Bei einer punktuellen Lösung (letzter Standort nach Diebstahl) dokumentieren Sie zumindest Ihre Überlegungen.

5. Kurze Aufbewahrungsdauer festlegen

Das nDSG nennt keine Frist in Tagen: Daten sind zu vernichten oder zu anonymisieren, sobald sie für den Zweck nicht mehr nötig sind (Art. 6 Abs. 4). Prüfen Sie die Standardeinstellungen des Anbieters. Ein Fahrtenverlauf, der ein ganzes Jahr gespeichert bleibt, ist für eine reine Tourenplanung schwer zu begründen.

Tipp: Notieren Sie vor jedem Tracker-Projekt, welche Entscheide Sie mit den Daten treffen werden. Braucht keiner davon den genauen Standort, brauchen Sie keine Ortung.

Kündigung oder Verwarnung mit GPS-Daten: was ist verwertbar?

GPS-Daten können als Beweis dienen, wenn das System rechtmässig ist und für den angekündigten Zweck eingesetzt wird. Andernfalls wird der Beweis unsicher.

Im Zivilprozess werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Gericht wägt also im Einzelfall den Eingriff in die Privatsphäre gegen das Interesse des Arbeitgebers ab. Quelle: ZPO, Art. 152.

Im Zürcher Fall von 2019 wollte der Arbeitgeber mit GPS-Daten rund 133 nicht geleistete Arbeitsstunden belegen. Das Gericht beurteilte das System als unzulässig, weil es auch Privatfahrten aufzeichnete und nicht abschaltbar war.

Für eine verbotene Fahrzeugnutzung bleibt der Kilometerstand der einfachste und am wenigsten angreifbare Beweis.

Welche Risiken trägt der Arbeitgeber?

Das Risiko ist dreifach: unverwertbare Beweise, behördliche Massnahmen und in bestimmten Fällen eine strafrechtliche Busse.

  • Kantonales Arbeitsinspektorat: Es kann die Entfernung eines Systems anordnen, das Art. 26 ArGV 3 verletzt, wie im Genfer Fall von BGE 130 II 425.
  • EDÖB: Er kann eine Untersuchung eröffnen und anordnen, dass eine Bearbeitung angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird (Art. 49 und 51 nDSG).
  • Bussen nach nDSG: bis CHF 250'000.– bei vorsätzlicher Verletzung, unter anderem der Informationspflicht oder der Sorgfaltspflichten (Art. 60 und 61). Sie richten sich grundsätzlich gegen die verantwortlichen natürlichen Personen, nicht gegen das Unternehmen. Das Unternehmen kann mit höchstens CHF 50'000.– gebüsst werden, wenn die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismässig wäre (Art. 64). Quelle: PwC Schweiz, revDSG; nDSG.
  • Arbeitsgericht: Mitarbeitende können eine Persönlichkeitsverletzung geltend machen (Art. 328 OR) und eine Kündigung anfechten, die auf unzulässigen Daten beruht.

Box, App oder vernetztes Fahrzeug: was der Arbeitgeber sieht

Es gibt vier Wege, ein Geschäftsauto zu verfolgen. Sie unterscheiden sich in Kosten und Rechtsrisiko, weil sie dem Arbeitgeber unterschiedliche Daten liefern.

Technologie

Funktionsweise

Hardware

Was der Arbeitgeber sieht

Fest verbaute GPS-Box

Tracker am Bordnetz angeschlossen

Box und Einbau durch Techniker

Standort, Routen, Zeiten

OBD-Stecker

Tracker in der Diagnosebuchse

Box, ohne Einbau

Standort, Routen, teils Kilometer

Smartphone-App

Das Telefon dient als Tracker

Keine, abhängig vom Telefon

Standort in den aktiven Zeiten

Daten des vernetzten Fahrzeugs

Der Hersteller liefert Fahrzeugdaten an eine Softwareplattform

Keine

Bei Voltaback: Kilometer, Verbrauch, Warnmeldungen. Nie der Standort.

Die ersten drei Lösungen sind Ortungssysteme und unterliegen allen oben beschriebenen Regeln. Die vierte kann darauf verzichten, wenn die Plattform den Standort nicht an den Arbeitgeber weitergibt.

Beispiel: Ein Aargauer Installationsbetrieb mit 40 Servicefahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen, will monatliche Kilometer, Verbrauch und Servicetermine kennen. Keines dieser Bedürfnisse rechtfertigt eine Dauerortung, eine aufwendige Folgenabschätzung oder die Verwaltung einer Privattaste in 40 Fahrzeugen.

Kilometer, Energie und Wartung erfassen, ohne zu orten

Was Finanzabteilung, HR und Flottenverantwortliche brauchen, sind wenige Daten: Kilometerstand, Energieverbrauch, Kosten, Servicefälligkeiten und CO2. Keine davon setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Standort seiner Mitarbeitenden sieht.

Kriterium

Klassischer GPS-Tracker

Telematik ohne Box von Voltaback

Hardware

Box pro Fahrzeug

Keine: Das vernetzte Fahrzeug liefert die Daten

Kilometerstand

Aus den Routen berechnet

Direkt vom Kilometerzähler

Standort für Arbeitgeber sichtbar

Ja

Nie

Privattaste verwalten

Ja

Entfällt auf Arbeitgeberseite

Folgenabschätzung

Oft nötig

Bearbeitung auf Fahrzeugdaten beschränkt

Verbrenner

Ja

Ja (Fahrzeuge vor 2020 teils schwieriger anzubinden)

Das ist genau die Architektur «Datenschutz durch Technik», die Art. 7 nDSG verlangt: Der Standort verlässt den Bereich der Fahrerin oder des Fahrers nicht. Für die IT-Leitung ist der Prüfpunkt einfach: Welche Daten gelangen überhaupt ins System des Unternehmens? Mehr dazu auf unserer Seite für IT-Verantwortliche.

Warnmeldungen zu Service und Batterie erklärt unser Leitfaden zu Wartungsalarmen in der Flotte.

Tipp: Legen Sie der Personalkommission ein Werkzeug vor, das keinen Standort an den Arbeitgeber übermittelt. Dann geht es um Flottenmanagement, nicht mehr um Überwachung.

Flotten-Dashboard mit Kilometerstand, Ladevorgängen und vermiedenem CO2, ohne Ortung

Was Voltaback konkret ändert

Voltaback liefert Flottenverantwortlichen, HR und Finanzen die Daten, die sie brauchen, ohne Ortungsdaten ins Unternehmen zu holen.

  • Telematik ohne Box: Kilometer, Verbrauch, Eco-Driving, Warnmeldungen und Wartung direkt aus dem vernetzten Fahrzeug, für über 48 Automarken, Elektro wie Verbrenner. Kein Standort geht an den Arbeitgeber.
  • Heimladen zu effektiven Kosten vergütet: gemessene kWh mal effektiver Stromtarif der Mitarbeitenden. Voltaback stützt sich auf den MID-zertifizierten Zähler des Haushalts, nicht auf einen eigenständigen Kabelzähler. Die Messung wurde von einer unabhängigen Drittpartei geprüft, mit einer relativen Abweichung von 1.22 %.
  • Geschützte Daten: 100 % Software, ISO-27001-zertifiziert seit dem 2. Dezember 2025, nDSG-konform.

Über 200 Kundenunternehmen, darunter grosse europäische Konzerne, steuern ihre Flotten mit Voltaback.

Häufige Fragen zur GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen in der Schweiz

Nächster Schritt

Bevor Sie ein Tracker-Abo unterschreiben, klären Sie, was Sie wirklich messen wollen. In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Sie Kilometer, Verbrauch, Wartung und CO2 Ihrer Flotte erhalten, ohne Box und ohne einen einzigen Standort an das Unternehmen zu übermitteln: Demo der Telematik anfragen.

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