Abschreibung von Geschäftsautos in der Schweiz: Sätze der ESTV, Elektroauto und MWST
40 % degressiv oder 20 % linear: so schreiben Sie ein Geschäftsauto in der Schweiz ab. Elektroauto, Batterie, Verkaufsgewinn, MWST und Privatanteil.
Aubin Aycaguer, Chief of Staff, Voltaback3. Nov. 2026

Ein Geschäftsauto wird in der Schweiz nach dem Merkblatt A/1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abgeschrieben: 40 % pro Jahr vom Buchwert (degressiv) oder 20 % pro Jahr vom Anschaffungswert (linear). Für Elektroautos gelten dieselben Sätze, und es gibt keine Obergrenze für teure Fahrzeuge. Entscheidend ist, dass die Abschreibung geschäftsmässig begründet und verbucht ist.
Dieser Beitrag richtet sich an CFOs, Treuhänderinnen und Treuhänder sowie Flottenverantwortliche. Er zeigt die Rechtsgrundlagen, ein Zahlenbeispiel Zeile für Zeile, die Behandlung der Batterie, den Verkaufsgewinn, die MWST von 8.1 % und den Privatanteil. Und er zeigt, welche Kostenzeile nach der Abschreibung noch beeinflussbar ist: den Ladestrom, den Voltaback für über 200 Kundenunternehmen effektiv misst und vergütet.
Das Wichtigste in Kürze
- Normalsatz ESTV: 40 % vom Buchwert; linear die Hälfte, also 20 % vom Anschaffungswert.
- Keine Obergrenze: Auch ein Elektroauto für CHF 90'000.– wird voll abgeschrieben, sofern geschäftsmässig begründet.
- Massgeblichkeit: Steuerlich zählt nur, was in der Jahresrechnung verbucht ist.
- Verkauf: Der Erlös über dem Buchwert ist steuerbarer Gewinn (wiedereingebrachte Abschreibungen).
- MWST: Vorsteuer von 8.1 % auf dem Kauf abziehbar, Privatanteil abrechnen.
Welche Abschreibungssätze lässt die ESTV für Fahrzeuge zu?
Grundlage ist das Merkblatt A/1995 «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe». Es stützt sich auf Art. 27 Abs. 2 Bst. a, Art. 28 und Art. 62 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Für die Position «Motorfahrzeuge aller Art» nennt es einen Normalsatz von 40 % vom Buchwert.
Eine Fussnote regelt die lineare Methode: «Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren.» Ein Fahrzeug wird linear also mit 20 % pro Jahr abgeschrieben, das heisst über fünf Jahre.
Die Normalsätze werden ohne besonderen Nachweis akzeptiert. Höhere Abschreibungen sind möglich, wenn ein tatsächlich grösserer Wertverlust belegt wird. Das Merkblatt gilt als Richtlinie, nicht als verbindliche Vorschrift; die kantonalen Steuerverwaltungen wenden es aber flächendeckend an. Quelle: ESTV, Merkblatt A/1995 und ESTV, Merkblätter zur direkten Bundessteuer.
Besondere kantonale Abschreibungsverfahren
Das Merkblatt lässt «besondere kantonale Abschreibungsverfahren» zu, etwa die Sofortabschreibung oder das Einmalerledigungsverfahren. Sie gelten auch für die direkte Bundessteuer, sofern sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen.
Einzelne Kantone akzeptieren deshalb eine sehr rasche Abschreibung von beweglichem Anlagevermögen. Klären Sie die Praxis Ihres Sitzkantons (zum Beispiel Zürich, Bern, Aargau oder Luzern) mit der kantonalen Steuerverwaltung, bevor Sie sie konzernweit einführen.
Nachholung unterlassener Abschreibungen
Eine nicht vorgenommene Abschreibung kann nicht beliebig nachgeholt werden. Das Merkblatt erlaubt dies nur, wenn das Unternehmen wegen schlechten Geschäftsgangs keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte; den Nachweis muss das Unternehmen erbringen.
Zahlenbeispiel: ein Elektroauto für CHF 60'000.–
Eine Zürcher AG kauft ein elektrisches SUV für CHF 60'000.– exkl. MWST für eine Aussendienstmitarbeiterin. So entwickeln sich die beiden Methoden über vier Jahre:
Jahr | Degressiv 40 % | Buchwert | Linear 20 % | Buchwert |
|---|---|---|---|---|
1 | CHF 24'000.– | CHF 36'000.– | CHF 12'000.– | CHF 48'000.– |
2 | CHF 14'400.– | CHF 21'600.– | CHF 12'000.– | CHF 36'000.– |
3 | CHF 8'640.– | CHF 12'960.– | CHF 12'000.– | CHF 24'000.– |
4 | CHF 5'184.– | CHF 7'776.– | CHF 12'000.– | CHF 12'000.– |
Total | CHF 52'224.– | CHF 48'000.– |
Die Rechnung im Detail, Jahr 1 degressiv: CHF 60'000.– × 40 % = CHF 24'000.–, Buchwert neu CHF 36'000.–. Jahr 2: CHF 36'000.– × 40 % = CHF 14'400.–. Und so weiter.
Die degressive Methode zieht den Aufwand vor: CHF 38'400.– in den ersten zwei Jahren statt CHF 24'000.– linear. Für ein Unternehmen mit Gewinn sinkt die Gewinnsteuer dadurch früher, was die Liquidität verbessert. Dafür liegt der Buchwert nach vier Jahren meist deutlich unter dem Marktwert, was beim Verkauf zu einem höheren steuerbaren Gewinn führt.
Handelsrecht und Steuerrecht: das Massgeblichkeitsprinzip
In der Schweiz gibt es keine separate Steuerbilanz wie in manchen Nachbarländern. Massgebend ist die Jahresrechnung nach Obligationenrecht. Das ist das Massgeblichkeitsprinzip: Der steuerbare Reingewinn einer Gesellschaft ergibt sich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, korrigiert um die steuerlich nicht zulässigen Positionen (Art. 58 DBG).
Art. 62 DBG zieht daraus die Konsequenz: Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind zulässig, soweit sie verbucht sind. Was Sie nicht in der Buchhaltung erfassen, können Sie steuerlich nicht abziehen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
- Buchen Sie die Abschreibung jedes Jahr, auch in einem schwachen Jahr. Eine vergessene Abschreibung ist in der Regel verloren.
- Übermässige Abschreibungen werden aufgerechnet: Was ohne Nachweis über den Normalsätzen liegt, rechnet die kantonale Steuerverwaltung zum Gewinn hinzu; der Einkommenssteuerwert des Fahrzeugs wird angepasst.
Die gesamte Besteuerung eines elektrischen Firmenwagens finden Sie in unserem Ratgeber zur Steuer auf Elektro-Geschäftsautos.
Gibt es eine Obergrenze für teure Geschäftsautos?
Nein. Das Schweizer Steuerrecht kennt keine betragsmässige Obergrenze für die Abschreibung von Fahrzeugen und keine CO2-abhängige Begrenzung. Ein Elektroauto für CHF 90'000.– wird mit denselben Sätzen abgeschrieben wie ein Kleinwagen für CHF 30'000.–, und zwar auf dem vollen Wert.
Die Grenze ist qualitativ: Der Aufwand muss geschäftsmässig begründet sein. Stellt eine Gesellschaft einem Aktionär ein Luxusfahrzeug ohne betrieblichen Bezug zur Verfügung, kann die Steuerverwaltung einen Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln. Das ist eine Einzelfallbeurteilung, keine feste Grenze.
Für die Mitarbeitenden wirkt der Fahrzeugpreis an anderer Stelle: Der Privatanteil von 0.9 % des Kaufpreises pro Monat steht in Ziffer 2.2 des Lohnausweises. Je teurer das Fahrzeug, desto höher der Privatanteil.
Wird die Batterie separat abgeschrieben?
In der Praxis nein. Die Batterie ist Bestandteil des Fahrzeugs: Sie wird mit ihm gekauft, mit ihm aktiviert und mit demselben Satz von 40 % degressiv oder 20 % linear abgeschrieben. Die ESTV kennt keinen eigenen Satz für Traktionsbatterien.
Anders ist es bei einer separat gemieteten Batterie: Die Miete ist dann Betriebsaufwand, abgeschrieben wird nur das Fahrzeug. Ein Batterieersatz ausserhalb der Garantie ist je nach Betrag und Wirkung auf die Nutzungsdauer Investition oder Unterhalt. Ihre Treuhänderin oder Ihr Treuhänder klärt dies nach der Praxis Ihres Kantons.
Leasing: keine Abschreibung beim Leasingnehmer
Beim Operating-Leasing bleibt das Fahrzeug in der Bilanz der Leasinggesellschaft. Der Leasingnehmer schreibt nicht ab, sondern verbucht die Leasingraten als Aufwand. Die steuerliche Wirkung ist dadurch gleichmässiger.
Für den Lohnausweis gilt der im Leasingvertrag genannte Barkaufpreis exkl. MWST als Basis für den Privatanteil. Die Abwägung zwischen Kauf und Leasing beschreiben wir im Beitrag zur Besteuerung von Elektroautos im Leasing.

Was passiert beim Verkauf des Fahrzeugs?
Beim Verkauf ist die Differenz zwischen Erlös und Buchwert steuerbarer Gewinn (oder abziehbarer Verlust). Man spricht von wiedereingebrachten Abschreibungen: Was über den effektiven Wertverlust hinaus abgeschrieben wurde, fliesst in den Gewinn zurück.
Im Beispiel wird das SUV nach vier Jahren für CHF 22'000.– verkauft:
- degressiv: Buchwert CHF 7'776.–, steuerbarer Gewinn CHF 14'224.–;
- linear: Buchwert CHF 12'000.–, steuerbarer Gewinn CHF 10'000.–.
Die rasche Abschreibung ist also keine endgültige Ersparnis, sondern ein Steueraufschub. Für die Liquidität bleibt sie trotzdem attraktiv, besonders bei wachsender Flotte.
Bei Selbständigerwerbenden und Personengesellschaften gehört dieser Gewinn zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG) und unterliegt damit auch den AHV/IV/EO-Beiträgen. Quelle: DBG, SR 642.11.
MWST: was das Unternehmen zurückholt und was es schuldet
Vorsteuer auf dem Kauf
Ein MWST-pflichtiges Unternehmen kann die MWST von 8.1 % auf Kauf oder Leasing und auf dem Unterhalt als Vorsteuer abziehen, soweit das Fahrzeug für steuerbare Tätigkeiten eingesetzt wird. Bei CHF 60'000.– sind das CHF 4'860.– Vorsteuer.
Privatanteil in der MWST-Abrechnung
Die private Nutzung durch Mitarbeitende ist eine steuerbare Leistung. Die ESTV lässt eine Pauschale zu: 0.9 % des Kaufpreises exkl. MWST pro Monat, mindestens CHF 150.–; dieser Betrag gilt als inklusive MWST. Die Pauschale ist nur für Personenwagen zulässig, die zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt werden.
Rechnung: 0.9 % × CHF 60'000.– = CHF 540.– pro Monat. Darin enthaltene MWST: CHF 540.– × 8.1/108.1 = rund CHF 40.50 pro Monat, also etwa CHF 486.– pro Jahr. Quelle: ESTV, MWST-Info 08 Privatanteile.
MWST auf dem Ladestrom
Strom, der dem Unternehmen in Rechnung gestellt wird (Laden am Firmenstandort, Ladekarte auf das Unternehmen), berechtigt wie Treibstoff zum Vorsteuerabzug. Beim Laden zu Hause lautet die Stromrechnung auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter. In der Regel zieht das Unternehmen auf dem vergüteten Betrag deshalb keine Vorsteuer ab. Lassen Sie diesen Punkt von Ihrer Treuhand bestätigen, da er von Ihren Belegen abhängt.
Was die Abschreibung für die TCO bedeutet
Die Abschreibung ist die grösste Zeile der Gesamtkosten eines Elektroautos, aber eine fixe Zeile: Nach Kaufpreis und Methode ändert sie sich nicht mehr. Beeinflussbar bleiben Energie, Unterhalt und Nutzung.
Rechenbeispiel: 15'000 km pro Jahr, 18 kWh pro 100 km, rund 3'000 kWh am Zähler inklusive Ladeverlusten. Zum Schweizer Medianpreis 2026 der ElCom von 27.7 Rp./kWh kostet das Laden rund CHF 830.– pro Jahr. In Zürich (24.8 Rp.) sind es rund CHF 745.–, in Basel-Stadt (33.2 Rp.) rund CHF 995.–. Quelle: ElCom, Strompreise.
Bei 50 Fahrzeugen sind das über CHF 40'000.– pro Jahr, mit Unterschieden von über 30 % je nach Wohnort. Hier setzt Voltaback an: Die Plattform misst jede zu Hause geladene kWh und vergütet sie zum effektiven Tarif des Stromvertrags der Mitarbeitenden, ohne Hardware. Voltaback stützt sich auf den MID-zertifizierten Zähler der Liegenschaft, nicht auf einen eigenständigen Kabelzähler. Die Messung wurde von einer unabhängigen Stelle geprüft, mit einer relativen Abweichung von 1.22 %.

Berechnen Sie diese Zeile für Ihre Flotte mit dem Simulator für die Ladekosten zu Hause. Die vollständige Methode finden Sie in unserem Leitfaden zur TCO der Fahrzeugflotte.
Häufige Fehler und Kontrollpunkte
- Abschreibung in einem schwachen Jahr nicht verbuchen: meist verloren, ausser bei nachgewiesenem schlechtem Geschäftsgang.
- Methode ohne Grund wechseln: Ein Wechsel von linear zu degressiv während der Nutzungsdauer weckt Fragen der Steuerverwaltung.
- Bruttowert abschreiben, obwohl die Vorsteuer abgezogen wurde: Basis ist der Preis exkl. MWST.
- Privatanteil in der MWST-Abrechnung vergessen.
- Verkaufsgewinn nicht budgetieren im Jahr des Flottenersatzes.
- Ladestrom pauschal über CHF 60.– pro Monat vergüten: Der Überschuss gilt als Lohn.
Kantonale Förderbeiträge für Ladeinfrastruktur finden Sie im Beitrag zur Förderung von Ladestationen für Unternehmen, die jährlichen Fahrzeugsteuern im Beitrag zur Motorfahrzeugsteuer für Elektroautos.
Was jede Rolle mitnehmen sollte
- CFO und Treuhand: Methode wählen (degressiv für Liquidität, linear für Planbarkeit), konsequent anwenden und die Steuer auf dem Verkaufsgewinn einplanen.
- Flottenmanagement: Der Restwert beim Verkauf wiegt so viel wie der Satz. Kilometerstand und Zustand verfolgen, um zum richtigen Zeitpunkt zu verkaufen.
- HR und Lohnbuchhaltung: Der Privatanteil von 0.9 % in Ziffer 2.2 hängt vom Kaufpreis ab, nicht von der Abschreibung. Die Stromvergütung muss belegt sein, damit sie Spesenersatz bleibt und nicht AHV-pflichtig wird.
Alle Daten zentral steuern Sie im Voltaback-Bereich für Flottenverantwortliche.
Häufige Fragen zur Abschreibung von Geschäftsautos
Die ESTV akzeptiert 40 % pro Jahr vom Buchwert gemäss Merkblatt A/1995. Bei linearer Abschreibung vom Anschaffungswert halbiert sich der Satz auf 20 % pro Jahr.
Linear mit 20 % wird ein Firmenwagen über fünf Jahre abgeschrieben. Degressiv mit 40 % sinkt der Buchwert jedes Jahr, der grösste Teil des Aufwands fällt in den ersten drei Jahren an.
Nein, Elektroautos werden mit denselben Sätzen abgeschrieben wie alle Motorfahrzeuge. Eine besondere Abschreibung oder einen Bundesbonus für Elektroautos gibt es nicht.
Nein, in der Schweiz gibt es keine betragsmässige Obergrenze. Der Aufwand muss aber geschäftsmässig begründet sein, sonst droht bei Luxusfahrzeugen eine teilweise Aufrechnung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Ja, die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert ist steuerbarer Gewinn. Bei Selbständigerwerbenden unterliegt dieser Gewinn zusätzlich den AHV-Beiträgen.
Ja, ein MWST-pflichtiges Unternehmen zieht die 8.1 % als Vorsteuer ab, wenn das Fahrzeug für steuerbare Tätigkeiten genutzt wird. Die Privatnutzung wird dann abgerechnet, meist mit der Pauschale von 0.9 % pro Monat.
Die Zeile steuern, die sich noch bewegt: die Energie
Die Abschreibung entscheiden Sie einmal, beim Kauf. Den Strom bezahlen Sie jeden Monat, zu Preisen, die von Gemeinde zu Gemeinde um über 30 % abweichen. Eine verlässliche Messung pro Fahrzeug macht diese Kosten planbar und konform zum Spesenreglement.
Wenn Sie das Laden zu Hause effektiv vergüten und in die TCO Ihrer Flotte einrechnen möchten, kontaktieren Sie das Voltaback-Team.
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